Gesetzliche Grundlagen
Folgende gesetzliche Grundlagen gelten im Zahntechniker-Handwerk.
Die Handwerksordnung
Das Zahntechniker-Handwerk ist ein Handwerk der Anlage A (Nr. 37) des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO). Die Handwerksordnung regelt die wesentlichen Bereiche im Handwerk.
Weitere Informationen zur Handwerksordnung
Aus- und Weiterbildung
Die Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) dauert 3,5 Jahre. Ausgebildete Zahntechnikerinnen und Zahntechniker können die Meisterprüfung ablegen.
Informationen zur Aus- und Weiterbildung
Das Medizinproduktegesetz
Zahnersatz ist ein Medizinprodukt in der Form einer Sonderanfertigung gemäß
§ 3 Nr. 8 des Medizinproduktegesetzes.
Informationen zum Medizinproduktegesetz
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Das Sozialgesetzbuch regelt seit 1989 im fünften Buch (SGB V) die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Zu den Leistungen der GKV zählen auch die zahnmedizinische Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz.
Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen
Die Abrechnung von Krone, Brücke und Co. basiert auf der Vereinbarung des VDZI mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemäß § 88 Abs. 1 SGB V. Das bundeseinheitliche Verzeichnis, derzeit BEL II, fasst alle abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen zusammen. Die „Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen“, BEB Zahntechnik®, fasst alle Arbeitsschritte zusammen, die bei der Herstellung von Zahnersatz im Labor anfallen.
Sie ist ein offizielles Fachverzeichnis zahntechnischer Leistungen.
Informationen zum BEL II und zur BEB Zahntechnik®
Die Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) ist als gesetzliche Unfallversicherung für das Zahntechniker-Handwerk zuständig.